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Individuelle Prämienverbilligung

Die Kantone gewähren laut dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine individuelle Prämienverbilligung. Die Prämienverbilligung für die obligatorische Krankenversicherung können Personen beantra­gen, die am 1. Januar des Antragjahres ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Thurgau hatten oder während eines Teils des Jahres als Kurzaufenthalter/-innen oder Grenzgänger/-innen im Kanton Thurgau angemeldet sind, und in der Schweiz gemäss KVG obligatorisch grundversichert sind.

Anspruchsberechtigung
Für die Berechtigung massgebend sind die persönlichen Verhältnisse am 1. Januar des Antragjahres (Aus­nahmen: Kurzaufenthalter/-innen und Grenzgänger/-innen). Nach diesem Stichtag Geborene sowie aus dem Ausland oder einem anderen Kanton zuziehende Personen sind erst im Folgejahr bezugsberechtigt. Bei Bezüger/-innen von Ergänzungsleistungen ist die Prämien­verbilligung in der monatlichen Ergänzungsleistung inbegriffen. In diesem Fall ist keine An­meldung mehr einzureichen.

Berechnungsgrundlagen
Grundlage für die Berechnung der Prämienverbilligung ist die provisorische Steuer­rechnung des Vorjahres per Stichtag 31. Dezember. Massgebend ist die einfache Steuer der satzbe­stimmenden Faktoren. Lassen sich für die Prämienverbilligung, gestützt auf die defini­tive Steuerveranlagung des entsprechenden Jahres, verschlechterte wirtschaftliche Verhältnisse nachweisen, so können die betreffenden Personen innert 30 Tagen seit rechtskräftiger Steuerschlussrech­nung eine Neubemessung der Prämienverbilligung verlangen.

Ablauf
Die Gemeinden ermittelten per 1. Januar des Antragjahres die Bezugsberechtigten Personen und stellen diesen im März ein Antragsformular zu. Ausnahmen: Personen, die im Antragsjahr ihren Wohnsitz innerhalb des Kantons Thurgau gewechselt und kein Antragsformular erhalten ha­ben, melden sich bis spätestens 31. Dezember des entsprechenden Jahres bei derjenigen Gemeinde, in der sie am 1. Januar Ihren Wohnsitz hatten.
Kurzaufenthalter/-innen müssen ihren Anspruch 30 Tage vor ihrer Abreise ins Ausland bzw. vor Ablauf der Aufenthaltsbewilligung bei der Gemeinde unter Vorweisung des Versiche­rungsausweises und Nachweis der Prämienbeitragszahlungen geltend machen. Grenzgän­ger/-innen haben ihren Antrag auf Prämienverbilligung bis 31. Dezember des Antragjahres bei derjenigen Ge­meinde zu stellen, wo ihr Arbeitgeber seinen Sitz hat.

Auszahlung der Prämienverbilligung
Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt seit 01.01.2014 gesamtschweizerisch direkt an den Krankenversicherer zugunsten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Die Monatsprämie reduziert sich um die Höhe des IPV-Betrages, sobald die Krankenkasse von der Überweisung Kenntnis hat und die Anrechnung vorgenommen ist. Die Prämienverbilli­gungen werden im Zeitraum von Juli bis Dezember ausbezahlt.

Weitere Informationen
Der Anspruch auf Prämienverbilligung aufgrund der provisorischen Steuerrechnung des Vorjahres verfällt am 31. Dezember des Antragjahres. Wenn das Formular nicht fristgerecht eingereicht wurde, kann auch keine Neubemessung aufgrund der Schlussrechnung mehr verlangt werden.

Sollten Sie von Ihrer Wohngemeinde im Frühjahr keinen Antrag erhalten haben und sind der Meinung, dass Sie aufgrund Ihrer Steuerfaktoren zum Bezug der Prämienverbilligung berechtigt sind, melden Sie sich bis spätestens 31. Dezember des entsprechenden Jahres bei der Wohngemeinde, in der Sie am 1. Januar Wohnsitz hatten. Diese Gemeinde wird Ihr Gesuch prüfen und Sie über das Ergebnis informieren.

Weitere Informationen, sowie die aktuellen Ansätze finden Sie unter www.gesundheit.tg.ch

Zuständiger Verwaltungsbereich: Krankenkassenkontrollstelle

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