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Eliane Haldemann
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Steuererklärung

Die Steuerpflichtigen müssen die ausgefüllte Steuererklärung bis zum 30. April dem Steueramt einreichen.

Mit der Steuererklärungssoftware eFisc  bietet Ihnen der Kanton Thurgau ein anwenderfreundliches Softwarepaket zur Erstellung Ihrer Steuererklärung an. Sie können damit eine beliebige Anzahl von Steuererklärungen ausfüllen und ausdrucken oder elektronisch übermitteln.  

Die meisten Fragen zum Ausfüllen der Steuererklärung beantwortet Ihnen die Wegleitung

Ausführlichere Erklärungen finden Sie auch in der Steuerpraxis der Kantonalen Steuerverwaltung.

Sollten Sie keine Antwort finden, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne am Schalter, per Telefon oder per E-Mail zur Verfügung.

Steuerbezug

Provisorische Steuerrechnung
Der Bezug der Staats- und Gemeindesteuern für Einkommen und Vermögen erfolgt gesamthaft über die Steuerämter der Politischen Gemeinden. Die Steuern werden in jeder Steuerperiode provisorisch bezogen. Die Zahlungstermine der provisorischen Steuerraten sind für die 1. Rate der 31. Mai, für die 2. Rate der 31. August und für die 3. Rate der 31. Oktober der Steuerperiode.

Auf Antrag hin können Sie Ihre provisorische Rechnung beim Steueramt anpassen lassen, wenn sich Ihre Verhältnisse im Vergleich zum Vorjahr wesentlich verändert haben (z.B. Arbeitslosigkeit, Pensionierung, Aufgabe bzw. Aufnahme Erwerbstätigkeit, Lehrende, Änderung Beschäftigungsgrad, etc.). Sie erhalten dann mit dem nächsten Rechnungsversand eine neue Rechnung.

Berechnen Sie einfach und schnell Ihre Steuerbelastung mit dem Steuerkalkulator der Kantonalen Steuerverwaltung.


Schlussrechnung
Die gesetzliche Zahlungsfrist für eine allfällige Nachforderung aus der Schlussrechnung beträgt 30 Tage.

Mit der Schlussrechnung werden auf der Grundlage der erfolgten Ratenzahlungen sowie der Schlussrechnung Ausgleichszinsen zu Gunsten und zu Lasten der Steuerpflichtigen berechnet. Die Ausgleichszinsberechnung ist keine Bestrafung, wie sie von vielen Kundinnen und Kunden empfunden wird. Wenn die Schlussrechnung tiefer als die provisorische Rechnung ausfällt, ergeben sich für die Steuerpflichtigen positive Ausgleichszinsensaldi. Demgegenüber ergeben sich negative Ausgleichszinsensaldi, wenn die Schlussrechnung höher als die provisorische Rechnung ausfällt. Auf diese Weise werden alle Steuerpflichtigen gleichbehandelt.

Resultiert aus einer Schlussrechnung eine Nachforderung, beträgt die gesetzliche Zahlungsfrist 30 Tage. Nach Ablauf dieser Frist entsteht die Pflicht zur Verzinsung der Steuerforderung bzw. erfolgt die Berechnung eines Verzugszinses. Verzugszinsen stellen keine Bestrafung dar, sondern lediglich eine gerechte Behandlung gegenüber jenen, die ihre Steuern pünktlich bezahlen.

Detaillierte Informationen zum Steuerbezug finden Sie in der Thurgauer Steuerpraxis in den Weisungen zu den §§ 188 bis 199 des Steuergesetzes.

Zahlungsmodalitäten

Für die diesjährigen provisorischen Staats- und Gemeindesteuern sind folgende Zahlungsvarianten möglich:
Wenn Sie Ihre Steuern wie bisher in den vom Steueramt vorgegebenen Raten zahlen wollen, müssen Sie nichts unternehmen.
Falls Sie künftig monatliche Teilzahlungen bevorzugen, können Sie beim Steueramt eine Teilzahlung in Raten beantragen. 
Für die gewählte Zahlungsvariante erhalten Sie die notwendigen Einzahlungsscheine. 

Ist es Ihnen nicht möglich, Ihre Schlussrechnung innert der gesetzlichen Zahlungsfrist (30 Tage) zu begleichen, ist beim Steueramt ein Stundungsgesuch einzureichen. Das Gesetz nennt als Voraussetzung für eine Stundung (Link Stundungsgesuch) oder Ratenzahlung das Vorliegen von Zahlungsschwierigkeiten (§ 193 Abs. 1 StG). In Zahlungsschwierigkeiten befindet sich eine steuerpflichtige Person, wenn sie ihren Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich nachkommen kann, im Augenblick aber nicht über die nötigen flüssigen Mittel verfügt. Die Illiquidität muss von vorübergehender Natur sein. Eine Stundung oder Ratenzahlung sollten die finanziellen Probleme der steuerpflichtigen Person lösen können.